Wesentliche Unterscheidung nötig

Inverkehrbringung von Aufzügen

Das europäische "Grundgesetz für Aufzüge" - die Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU - regelt jegliche Anforderung das neu in Verkehr bringen von Aufzügen und deren Bauteile. Die Beschaffenheit der Aufzüge (Generell und nach Einsatz- bzw. Anforderungsbereich) wird weiter in den DIN EN´s definiert und von nationalen Empfehlungen und Werken bestimmt (z.B. VDI - Verein Deutscher Ingenieure).

Betrieb von Aufzügen

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) definiert Aufzüge weitestgehend als Arbeitsmittel und verschärft so die Vorschriften für Betreiber. Anlagen werden strenger geprüft, Modernisierungen und moderne Notrufsysteme zur Plicht. Wir geben Ihnen hier einen Überblick über Aufzüge als Arbeitsmittel und Gefährdungsbeurteilungen, Betreiberpflichten, Inaugenscheinnahme, Prüfung vor Inbetriebnahme, Notrufmanagement und Prüfplakette.

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Wichtigste Normen, Gesetze und Richtlinien für Aufzüge - Ein Überblick

  • Die Aufzugsrichtlinie (vom 26. Februar 2014) regelt die Inverkehrbringung von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen in der europäischen Union.

    Sie gilt für alle Personen- und Lastenaufzüge, die in ein neues oder ein bestehendes Gebäude eingebaut werden und die zur Personen- und Güterbeförderung dienen. Zusätzlich muss der Aufzug einen geschlossenen, betretbaren Fahrkorb besitzen, in einem Gebäude dauerhaft eingebaut sein und in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn fortbewegt werden, die gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigt ist.

    Sie definiert die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen für neu in Verkehr gebrachte Aufzüge und Sicherheitsbauteile. Sicherheitspraktiken werden länderübergreifend harmonisiert um den freien Warenverkehr in der Europäischen Union zu gewährleisten.

    Jeder Aufzug und jedes Sicherheitsbauteil, welches neu auf dem Markt bereitgestellt wird, muss der Aufzugsrichtlinie und derer Mindestsicherheitsanforderungen entsprechen. Die Normenreihe EN 81 konkretisiert diese Anforderungen. Hierzu gehört beispielsweise eine Absturzsicherung der Kabine. Der Hersteller eines neuen Aufzugs oder Sicherheitsbauteils bestätigt die Einhaltung der Aufzugsrichtlinie über das Anbringen eines CE-Kennzeichens und das Ausstellen einer EU-Konformitätsterklärung.

    Die vollständige Richtlinie finden sie auf der offiziellen Seite der EU (EUR-Lex) ->

  • Der original Text lautet: “Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes“. Aus dieser Verordnung ergeben sich für den Betreiber eine große Zahl an Aufgaben u.a.: der Betrieb, die Änderung und die wesentliche Veränderung einer überwachungsbedürftigen Anlage, befähigte Personen und Prüffristen sowie die Berücksichtigung der möglichen Gefährdungen und viele mehr. Umgesetzt wird die BetrSichV in den jeweiligen TRBS. Die BetrSichV muss seit dem 31. Dezember 2007 umgesetzt sein. Dabei ist insbesondere auf die Durchführung einer sicherheitstechnischen Bewertung bzw. einer Gefährdungsbeurteilung von Bedeutung (s. auch TRBS 1111).

    Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für Aufzüge verschärfte die Vorschriften für Aufzugbetreiber seit dem 1. Juni 2015 erheblich. Aufzüge gelten weitestgehend als Arbeitsmittel und ziehen konkrete Aktionen des Arbeitgebers (Betreibers) nach sich. Anlagen werden strenger geprüft, Modernisierungen und moderne Notrufsysteme zur Pflicht. Wir geben Ihnen einen Überblick über Aufzüge als Arbeitsmittel und Gefährdungsbeurteilungen, Betreiberpflichten, Inaugenscheinnahme, Prüfung vor Inbetriebnahme, Notrufmanagement und Prüfplakette und klären, ob die BetrSichV auch für Automatiktüren und Rolltreppen gilt.

    Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ausführlich erklärt ->

  • Die von dieser europäischen Norm behandelten Aufzugsanlagen müssen in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Montagebetriebs funktionsfähig gehalten werden. Um dies zu erreichen und insbesondere die Sicherheit der Aufzugsanlage sicherzustellen, muss eine regelmäßige Instandhaltung durchgeführt werden.

    Die Sicherheit einer Aufzugsanlage muss die Möglichkeit der Durchführung einer Instandhaltung ohne Verletzungs- und Gesundheitsgefahr beinhalten. Der Eigentümer/Betreiber der Anlage muss darüber informiert werden, dass die Qualifikation des Instandhaltungsunternehmens den Vorschriften des Landes, in dem die Anlage betrieben wird, entspricht; bestehen keine Vorschriften, kann die Qualifikation durch ein eingeführtes Qualitätssystem nach EN ISO 9001 sichergestellt werden.

  • Achtung: Aufzüge, die ab 1. September 2017 in Verkehr gebracht werden, müssen dem neusten Stand der Technik gemäß EN 81-20/50 entsprechen. Die DIN EN 81-1 ist seit dem 1.9.2017 somit durch die Normen EN 81-20/50 abgelöst. Mehr zu EN 81-20/50

    EN 81-1 regelt elektrisch betriebene Personen - und Lastenaufzüge mit Treibscheibenantrieb. Der Ersatz der TRA 200 stellt entsprechende Anforderungen an Aufzüge und deren Komponenten sowie die baulichen Belange wie z.B. Schachtwände, -decke und -böden sowie Schutzräume im Schacht und die Aufstellungsräume für Triebwerk und Steuerung. Die nationalen Anforderungen wurden in der bereits dritten Auflage weitestgehend berücksichtigt. Die Festlegungen der Feuerwehraufzüge, die ehemals in der TRA geregelt waren, sind in separaten Normen geregelt.

    EN 81-2 regelt hydraulisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge.

  • DIN EN 81-20 regelt die Konstruktion und den Einbau sowie die technischen Eigenschaften von Aufzügen für den Personen- und Gütertransport. Außerdem definiert sie, welche Rahmenbedingungen für den Einbau von Aufzügen zu beachten sind.

    Aufgrund einer vom CEN beschlossenen Übergangsregelung gilt bis zum 31.8.2017 die sogenannte Konformitätsvermutungswirkung für DIN EN 81-20/50 und DIN EN 81-1/2. Bis dahin können Seilaufzüge weiterhin nach der DIN EN 81-1 und Hydraulikaufzüge nach der DIN EN 81-2 in Verkehr gebracht werden. Ab dem 1.9.2017 gilt nur noch das neue Regelwerk DIN EN 81-20/50, welches für Seil- und Hydraulikaufzüge gilt. Bis zum 01.09.2017 in Betrieb genommene Anlagen sind nicht von der Neuerung betroffen und können nach den bestehenden Normen EN 81-1 und EN 81-2 betrieben werden.

    Mehr hier ->

  • Die EN 81-50 legt die Prüfungen, das Testen und die Berechnungen von Aufzugkomponenten/Aufzügen fest.

    Aufgrund einer vom CEN beschlossenen Übergangsregelung gilt bis zum 31.8.2017 die sogenannte Konformitätsvermutungswirkung für DIN EN 81-20/50 und DIN EN 81-1/2. Bis dahin können Seilaufzüge weiterhin nach der DIN EN 81-1 und Hydraulikaufzüge nach der DIN EN 81-2 in Verkehr gebracht werden. Ab dem 1.9.2017 gilt nur noch das neue Regelwerk DIN EN 81-20/50, welches für Seil- und Hydraulikaufzüge gilt. Bis zum 01.09.2017 in Betrieb genommene Anlagen sind nicht von der Neuerung betroffen und können nach den bestehenden Normen EN 81-1 und EN 81-2 betrieben werden.

    Mehr hier ->

  • Anforderungen an Notrufsysteme, die bei jedem neuen Personen- und Lastenaufzug eingesetzt werden müssen. Die genannten normativen Anforderungen gelten für Teile des Aufzugssystems.

    Der informative Anhang gibt Empfehlungen für die Organisation der Notrufzentrale und der Befreiungsorganisation. Diese Norm behandelt auch den Mindestumfang der Informationen, die der Betreiber bezüglich der Instandhaltung und der Personenbefreiung zur Verfügung stellen muss. Entsprechende nationale Regelungen für den Betrieb von Aufzugsanlagen können höhere Anforderungen an die Notrufzentrale und die Befreiungsorganisation stellen (s. auch TRBS 2181 und VDI 4705).

  • Diese Norm enthält die speziellen Prüfverfahren für die Feuerwiderstandsfähigkeit von Aufzugsschachttüren. Die Klassifizierungssysteme werden für Türen nach den Kriterien Raumabschluss (E), Wärmedämmung (I) und Strahlung (W) für verschiedene Zeiten (z.B. E 90 oder EI 60) definiert. Jedes Land in Europa kann auswählen, welche Brandschutzklasse der Tür für verschiedene Gebäudearten erforderlich ist. In Deutschland ist dies über die Bauregelliste E 30, E 60 und E 90 in Abhängigkeit von der Gebäudeklasse gefordert. Alternativ können für einen Übergangszeitraum in vielen Ländern noch Türen nach nationalen Prüfnormen und Bescheinigungen eingesetzt werden, z.B. in Deutschland nach DIN 18090/91 oder DIN 4102- Teil 5.

  • Diese Norm behandelt, wie die DIN 18024, zusätzliche Einrichtungen für Personen mit Behinderungen.

    Die festgelegten Werte betreffen unter anderem die Breite der Türen, die Größe des Fahrkorbs, die Anordnung des Handlaufes, Anordnung, Größe und Ausführung der Befehlsgeber und Anzeigen, allgemeine Erläuterungen sowie zu den berücksichtigten Behinderungen Leitfäden für Allergie verursachende Werkstoffe und kontrastreiche Gestaltung von Befehlsgebern und Anzeigen. Auch Anforderungen an Zehnertastaturen sowie waagerechte Anordnung von XL-Tastern für besondere Fälle werden dort geregelt.

    Mit der EN 81-70 einhergehende Aufzugslösungen garantieren einen barrierefreien Zugang zum Aufzug für alle Personen, sodass Personen mit körperlichen Einschränkungen den Aufzug leichter nutzen können. Dieser Standard definiert Anforderungen an die Kabinengröße und die Innenausstattung.

    Mehr zur EN 81-70 hier ->

  • In dieser Vorschrift werden Schutzmaßnahmen gegen mutwillige Zerstörung beschrieben.

    Es findet eine Einordnung der Aufzüge in Vandalismuskategorien 0, 1 und 2 je nach Schwere der zu erwartenden mutwilligen Zerstörung statt. Es werden technische Anforderungen an Festigkeit, Feuerwiderstandsfähigkeit, Widerstand gegen aggressive Flüssigkeiten, gewalttätiges Eindringen, usw. der Vandalen zugänglichen Komponenten gemacht.

    In vandalismusgefährdeten Bereichen können wir Aufzüge entsprechend der EN 81-71 anbieten. Ein Aufzug nach EN 81-71 ist so gestaltet, dass der der der EN 81-20/50 entspricht und zusätzlich Anforderungen erfüllt, um den Aufzug gegen Handlungen von mutwilliger Zerstörung zu schützen.

    Mehr zur EN 81-71 hier ->

  • Diese Norm gilt für Feuerwehraufzüge, die nach Erkennung eines Brandes zunächst in die Feuerwehrzugangsebene fahren (Phase 1) und nach Eintreffen der Feuerwehr zur Brandbekämpfung und Rettung von Personen zur Verfügung stehen (Phase 2).

    Es werden Anforderungen an folgende Komponenten gestellt:

    • Anordnung und Gestaltung der Vorräume
    • besondere Bedienelemente und Anzeigen in der Steuerung
    • Einrichtungen an Zugängen im Fahrkorb und im Schacht und deren mögliche Empfindlichkeit gegen Wärme, Rauch und Wasser sowie technische Einrichtungen zur Befreiung von Eingeschlossenen und Stromversorgung
    Details finden Sie hier ->
  • Hier werden die Regeln zur Erhöhung der Sicherheit bestehender Personen- und Lastenaufzüge festgelegt. Aufgelistet werden 74 typischen Gefährdungen, die bei bestehenden Aufzügen in Europa vorhanden sein können.

    Eine Checkliste zur Identifizierung der Gefährdungen an bestehenden Anlagen und beispielhafte Maßnahmen zu deren Beseitigung ist enthalten. Beispielhaft werden Prioritäten und Zeitpläne zur Umsetzung der Maßnahmen aufgezeigt. Verfahren zur Nachbewertung (Filterung) der Risiken auf Basis bereits vorhandener nationaler Anforderungen werden dargelegt.

  • VDI (Verein Deutscher Ingenieure e.V.)

    Diese Richtlinie gilt für Personen- und Lastenaufzüge gemäß den technischen Regeln für Aufzüge in Gebäuden mit Anforderungen nach DIN 4109.

    Sie enthält Hinweise für die Messung von Geräuschen, Grenzwerte für die Geräuschemission der Aggregate und Empfehlungen für den baulichen Schallschutz. Danach sollen u. a. „schutzbedürftige Räume“ wie Schlaf-, Kinder- oder Wohnzimmer nicht unmittelbar an den Aufzugsschacht grenzen. Weiterhin ist eine Schachtwandmasse von mindestens 740 kg/m2 vorgesehen, was in etwa einer Betonwand von 30 cm Stärke entspricht.

    Für sensible Räume im Haus gilt in letzter Konsequenz: Ein Aufzug darf dort nicht lauter zu hören sein, als ein moderner Kühlschrank brummt. Neben der Beschaffenheit des Gebäudes ist vor allem der Standort und die Konstruktion des Aufzugschachtes ausschlaggebend.

    Mehr zur DIN 8989

  • Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist seit 29. Dezember 2009 verbindlich anzuwenden. Unter einer Maschine versteht man eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind. Im Wesentlichen fallen Kleingüter, Güter und unvollständige Maschinen darunter z.B. Bausätze.

    National: Geräte- und Produktsicherheitsgesetz GPSG plus zusätzliche Verordnung 9. Geräte und Produktsicherheitsverordnung vom 29.12.2009 zum GSPG

  • Die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder. Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht.

    Und sie konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.

    (Quelle: www.baua.de - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin [Oktober 2018] - https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRBS/TRBS.html)

  • Anwendungsbereich:

    Die TRBS 111 beschreibt die Vorgehensweise zur Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie zur Ableitung der notwendigen Maßnahmen für - die Bereitstellung von Arbeitsmitteln, - die Benutzung von Arbeitsmitteln und - das Betreiben überwachungsbedürftiger Anlagen.

    Sie umfasst die Punkte

    • 1.1 Gefährdungsbeurteilung
    • 1.2 Sicherheitstechnische Bewertung
    • 2 Verantwortung
    • 3 Gefährdungsbeurteilung
    • 3.1 Bereitstellung von Arbeitsmitteln
    • 3.2 Benutzung von Arbeitsmitteln
    • 3.3 Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und Folgemaßnahmen
    • 4 Sicherheitstechnische Bewertung überwachungsbedürftiger Anlagen
    • 4.1 Informationen beschaffen
    • 4.2 Gefährdungen ermitteln
    • 4.3 Gefährdungen bewerten
    • 4.4 Maßnahmen festlegen
    • 4.5 Maßnahmen umsetzen
    • 4.6 Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen

    (Quelle: www.baua.de - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin [2017] - https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRBS/TRBS-1111.html)

  • Mit der Einführung der TRBS 1121 wurde die TRA 006 und der Umbaukatalog abgelöst.

    Anwendungsbereich:

    • (1) Eine Aufzugsanlage darf nach § 12 Absatz 2 Satz 2 BetrSichV nach einer Änderung (§ 2 Absatz 5 BetrSichV) nur in Betrieb genommen werden, wenn sie hinsichtlich der von der Änderung betroffenen Anlagenteile dem Stand der Technik entspricht.
    • (2) Eine Aufzugsanlage darf nach § 12 Absatz 2 Satz 1 BetrSichV nach einer wesentlichen Veränderung (§ 2 Absatz 6 BetrSichV) nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Anforderungen der einschlägigen Verordnungen nach § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) entspricht. Sofern solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, muss sie den sonstigen Rechtsvorschriften, mindestens dem Stand der Technik entsprechen.
    • (3) Diese technische Regel konkretisiert für Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und c BetrSichV, welche Maßnahmen den Betrieb oder die Bauart der Anlagen beeinflussen und als Änderung bzw. als wesentliche Veränderung gelten. Zu den jeweiligen Maßnahmen werden zusätzliche Anforderungen genannt, die bei der Ausführung der Maßnahmen zu erfüllen sind.
    • (4) Diese technische Regel gilt nicht für Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b BetrSichV, weil auf Grund der großen Vielfältigkeit eine detaillierte Konkretisierung nicht möglich ist. Bei Maßnahmen an diesen Anlagen können die Festlegungen dieser technischen Regel jedoch herangezogen werden, wobei Anhang A.1 sinngemäß anzuwenden ist.

    Weitere Punkte:

    • Maßnahmen und Anforderungen an die Ausführung
    • Rechtsfolgen

    (Quelle: www.baua.de - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin [2017])

  • Prüfungen sind für den Betreiber notwendige Maßnahmen, die er zum Schutz Dritter in seiner sicherheitstechnischen Bewertung festlegt. Dies betrifft alle Prüfungen die zur Einhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes gemäß der Betriebssicherheitsverordnung erforderlich sind. Unter Prüfung versteht die TRBS die Abweichung zwischen Ist- und Soll-Zustand und die daraus resultierende Bewertung und Festlegung der damit verbundenen Maßnahmen.

    Allgemein:

    Diese Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich

    1. der Ermittlung und Festlegung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen nach den Bestimmungen des Abschnitts 2 oder 3 der BetrSichV,
    2. der Verfahrensweise zur Bestimmung der mit der Prüfung zu beauftragenden Person oder zugelassenen Überwachungsstelle,
    3. der Durchführung der Prüfungen und
    4. der Erstellung der gegebenenfalls erforderlichen Aufzeichnungen oder Bescheinigungen.

    Weitere Punkte:

    • Begriffsbestimmungen
    • Ermittlung und Festlegung erforderlicher Prüfungen
    • Durchführung der Prüfung

    (Quelle: www.baua.de - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin [2017] - https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRBS/TRBS-1201.html)

    Teil 4 Prüfung von Aufzugsanlagen:

    1. Anwendungsbereich: Dieser Teil der TRBS 1201 konkretisiert die BetrSichV hinsichtlich der Prüfart und des Prüfumfangs für Prüfungen an Aufzugsanlagen nach §§ 14, 15 und 16 der BetrSichV durch zugelassene Überwachungsstellen. Er gilt ergänzend zu den Anforderungen der TRBS 1201 „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“.

    Weitere Punkte:

    • 2. Begriffsbestimmung
    • 3. Prüfarten und -umfänge
    • 3.1 Allgemeine Zielsetzung
    • 3.2 Prüfung vor Inbetriebnahme (§ 14 Abs. 1 BetrSichV)
    • 3.3 Wiederkehrende Prüfung (Hauptprüfung nach § 15 Abs. 13 Satz 1 bzw. Abs. 14 Satz 1 BetrSichV)
    • 3.4 Wiederkehrende Prüfung (Zwischenprüfung nach § 15 Abs. 13 Satz 2 bzw. Abs. 14 Satz 2 BetrSichV)
    • 3.5 Prüfung nach einer Änderung (§ 14 Abs. 2 BetrSichV in Verbindung mit TRBS 1121)
    • 3.6 Prüfung nach einer wesentlichen Veränderung (§ 14 Abs. 1 BetrSichV in Verbindung mit TRBS 1121)
    • 3.7 Angeordnete außerordentliche Prüfung (§ 16 BetrSichV)
    • 4 Dokumentation (§§ 19, 20 BetrSichV)

    (Quelle: www.baua.de - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin [2017] - https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRBS/TRBS-1201.html)

  • Diese Technische Regel konkretisiert die Voraussetzungen für die erforderlichen Fachkenntnisse einer befähigten Person entsprechend § 2 Abs. 7 BetrSichV. Der Arbeitgeber muss befähigte Personen mit der Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV bzw. der sicherheitstechnischen Bewertung beauftragen, wenn Bestimmungen der §§ 10, 14, 15 und 17 BetrSichV sowie des Anhangs 4 Teil A Nr. 3.8 der BetrSichV zur Anwendung kommen. Gemäß § 2 Abs. 7 BetrSichV müssen befähigte Personen für die in Satz 1 genannten Prüfungen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Diese werden erworben durch  Berufsausbildung,  Berufserfahrung und  zeitnahe berufliche Tätigkeit.

    Weitere Punkte der TR:

    • 2 Allgemeine Anforderungen an befähigte Personen
    • 2.1 Berufsausbildung
    • 2.2 Berufserfahrung
    • 2.3 Zeitnahe berufliche Tätigkeit
    • 3 Zusätzliche Anforderungen an befähigte Personen zur Prüfung bestimmter Gefährdungen
    • 3.1 Explosionsgefährdungen
    • 3.2 Gefährdungen durch Druck
    • 3.3 Elektrische Gefährdungen

    (Quelle: www.baua.de - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin [2017] - https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRBS/TRBS-1203.html )

  • Hier werden allgemeine Anforderungen, die von mechanischen Gefährdungen ausgehen können, und die damit verbundenen Maßnahmen beschrieben. Bei den Maßnahmen wird wie in der TRBS 1111 die grundsätzliche Rangfolge noch einmal bestätigt: technische Maßnahmen vor organisatorischen Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen.

    Punkte der TRBS 2111:

    1. 1 Anwendungsbereich
    2. Begriffsbestimmungen
    3. Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
    4. Schutzmaßnahmen
    5. Beispielhafte Maßnahmen

    (Quelle: www.baua.de - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin [2017] - https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRBS/TRBS-2111.html )

  • Die TRBS 2181 behandelt Gefährdungen die beim Eingeschlossensein in verschiedenen Personen- und Lastenaufnahmemitteln, u.a. in Fahrkörben von Aufzügen, für die Benutzer entstehen können. Allgemeine Vorgehensweise zur Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen sowie Ableitung geeigneter Maßnahmen für den Betreiber. Technische Maßnahmen für Aufzuganlagen in Anhang A. Die nicht mehr gültige TRA 106 wurde in Anhang A weitgehend übernommen.

    Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen, die durch das Eingeschlossensein von Personen bei der Benutzung oder dem Betrieb von Personenaufnahmemitteln entstehen. Sie nennt beispielhaft Maßnahmen, die zum Schutz von Personen im Gefahrenbereich angewendet werden können. Sie behandelt nicht die Gefährdungen, die bei der Durchführung von Hilfsmaßnahmen auftreten können.

    Punkte der TR:

    • 1 Anwendungsbereich
    • 2 Begriffsbestimmungen
    • 2.1 Eingeschlossensein
    • 2.2 Personenaufnahmemittel
    • 2.3 Notruf
    • 3 Beurteilung der Gefährdungen
    • 3.1 Allgemeines
    • 3.2 Ermittlung der Gefährdungen
    • 3.3 Bewertung der Gefährdungen
    • 4 Maßnahmen zur Erreichung der Schutzziele
    • 4.1 Allgemeines
    • 4.2 Technische Maßnahmen
    • 4.3 Organisatorische Maßnahmen

    (Quelle: www.baua.de - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin [2017] - https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRBS/TRBS-2181.html )

  • Diese Technische Regel gilt für Aufzugsanlagen gemäß § 1 Abs. 2 der BetrSichV und beschreibt sicherheitstechnische und organisatorische Anforderungen, die für den Betrieb von Aufzugsanlagen zu erfüllen sind, um den Anforderungen nach § 12 Abs. 3 und 4 der BetrSichV zu genügen.

    Inhalt:

    • 1 Anwendungsbereich
    • 2 Begriffsbestimmungen
    • 3 Betreiberpflichten
    • 3.1 Zielsetzung
    • 3.2 Allgemeine Anforderungen
    • 3.3 Beauftragte Personen
    • 3.4 Bestimmungsgemäßer Betrieb (§ 12 BetrSichV)
    • 3.5 Instandhaltung
    • 3.6 Personenbefreiung (§ 12 Abs. 4 BetrSichV)
    • 3.7 Prüfungen (§§ 14 – 16 BetrSichV)
    • 3.8 Unfall- und Schadensanzeige (§ 18 BetrSichV)
    • 3.9 Überprüfung und Anpassung der Sicherheit (§ 7 Abs. 2 und § 27 Abs. 3 BetrSichV)
    • 3.10 Änderungen und wesentliche Veränderungen (§ 2 Abs. 5 und 6 BetrSichV)

    (Quelle: www.baua.de - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin [2017] - https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRBS/TRBS-3121.html )

  • VDI (Verein Deutscher Ingenieure e.V.)

    Der Zweck dieser Richtlinie ist es, den bestimmungsgemäßen Betrieb von Aufzügen als Verbund mit gebäudetechnischen Anlagen bei Gewährleistung der Sicherheit für Mensch und Umwelt zu beschreiben. Sie gibt Betreibern Empfehlungen für den sicheren, bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Betrieb von Aufzügen und berücksichtigt die Wirksamkeit der gesetzlichen und normativen Forderungen, den Arbeitsschutz, die Sicherheit und den Umweltschutz (ASU) und spezifische Leistungsanforderungen. Darüber hinaus gibt die Richtlinie Empfehlungen zur Betreiberverantwortung, zur Minderung des Haftungsrisikos, zum Betreiben der Aufzüge nach dem "Stand der Technik", zu beigestellten Produkten, z.B. Brandmeldeanlagen und zu Anforderungen an Aufzüge mit besonderen Aufgaben, z.B. Evakuierung, Rettung von Personen, Feuerwehraufzug.

  • VDI (Verein Deutscher Ingenieure e.V.)

    Das Ziel der VDI 4707 ist, die Beurteilung und Kennzeichnung für den Energiebedarf und -verbrauch von Aufzugsanlagen nach einheitlichen Kriterien festzulegen und transparent darzustellen. Mit der Festlegung der Nutzungskategorie und der Ermittlung des Stillstands sowie des Fahrtverbrauchs werden die für den Betreiber wichtigen Kriterien erfasst, um seinen Aufzug energetisch bewerten und für sein Gebäude eine geeignete Wahl treffen zu können. Hiermit ergibt sich auch die Möglichkeit, im Gespräch mit dem Planer oder Betreiber alle Maßnahmen festzulegen, die einen energetisch sinnvollen Betrieb unterstützen. Betriebszeiten, verschiedene "Sleep"-/Standby-Modi oder die Wahl geeigneter Beleuchtungen sind einige Beispiele für gemeinsame Festlegungen. Die Richtlinie gilt für neue Personen- und Lastenaufzüge, kann aber auch für bestehende Anlagen zur Bewertung herangezogen werden.

  • VDI (Verein Deutscher Ingenieure e.V.) / VDMA (Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau)

    Die Richtlinie behandelt die Planung des Notrufmanagements für die organisatorische und technische Abwicklung der Notrufe, die von in Aufzügen eingeschlossenen Personen abgegeben werden. Sie zeigt auf, wie für Aufzüge Verantwortliche es sicherstellen können, dass keine Personen durch das unnötig lange Eingeschlossensein in Aufzugsanlagen zu Schaden kommen, weil es organisatorische oder technische Schwächen im Prozessablauf gibt. Sie leistet einen Beitrag, um alle am Prozess Beteiligten zu sensibilisieren, Risiken für den Aufzugnutzer zu verhindern.

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