Arbeitsmittel und Gefährdungsbeurteilung
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Nach § 2 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind Arbeitsmittel Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, d. h. alle Gegenstände, die von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden. Damit sind Aufzüge i. d. R. auch Arbeitsmittel und die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften der BGV A3 sind in Bezug auf die elektrische Sicherheit zu berücksichtigen.
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Die Gefährdungsbeurteilung ist zentraler Bestandteil der Betriebssicherheitsverordnung und dient dazu, mögliche Risiken beim Betrieb von Aufzuganlagen frühzeitig zu erkennen und zu minimieren. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben für alle, die den Aufzug ihren eigenen Beschäftigten als Arbeitsmittel zur Verfügung stellen.
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Eine Gefährdungsbeurteilung ist nur Pflicht, wenn Sie den Aufzug Ihren eigenen Beschäftigten zur Verfügung stellen.
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Laut Betriebssicherheitsverordnung ist die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig zu aktualisieren. Den genauen Zeitraum für eine Aktualisierung legt der Arbeitgeber fest, z.B. wenn es Nutzungsänderungen der Aufzugsanlage gibt. Darüber hinaus ist eine Aktualisierung 1x pro Jahr sinnvoll.
Wenn Sie keine eigenen Beschäftigten haben, die den Aufzug benutzen, benötigen Sie eine Sicherheitsanalyse zum Stand der Technik.
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Wenn Sie ein echter Arbeitgeber mit eigenen Beschäftigten sind, muss Ihre Gefährdungsbeurteilung (GBU) Folgendes enthalten:
- einen Abgleich der Technik des Aufzugs mit dem Stand der Technik,
- Schutzmaßnahmen durch eventuelle Abweichungen vom Stand der Technik,
- Umfeldbetrachtungen und Nutzungsbedingungen (Gebäudeart, Nutzerkreis, Art der Nutzung),
- sowie eventuell von der Berufsgenossenschaft vorgeschriebene Arbeitsschutzbetrachtungen.
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Da die Maßnahmen erst nach einer Sicherheitsanalyse zum Stand der Technik oder Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden, lassen sich die Kosten nur individuell betrachten.
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Der Stand der Technik beschreibt bei Aufzügen die jetzt gültige Inverkehrsbringungsregel DIN EN 81-20 für Sicherheits- und Steuerungssystemen, wie z. B. digitale Überwachungsfunktionen oder vorausschauende Wartungslösungen. Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung – etwa Türüberwachungssysteme oder Notrufeinrichtungen nach neuesten Standards – gelten als Stand der Technik, wenn sie sich in der Praxis bewährt haben und allgemein verfügbar sind. Bei der Gefährdungsbeurteilung von Aufzugsanlagen ist zu prüfen, ob die Anlage diesen Stand erfüllt oder ob Nachrüstungen empfohlen werden.
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Einen reinen Abgleich zum Stand der Technik kann Ihr Wartungsunternehmen durchführen. Aber auch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) hat in ihrem Leistungsspektrum einen Abgleich zum Stand der Technik.
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Für neue Aufzüge stimmt das. Bei älteren Anlagen ist das Wartungsunternehmen meist in der Lage, die besten Informationen zu liefern. Daher unterstützen wir Sie gern bei der Erstellung der aufzugsrelevanten Punkte einer Gefährdungsbeurteilung.
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Das Aufzugsunternehmen kann die Technik und eventuelle Abweichungen bewerten. Die Umfeldbetrachtung und die Nutzungsbedingungen kann nur der Arbeitgeber des Aufzugs bewerten.
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Für Aufzüge gibt es keinen Bestandsschutz (siehe Artikel 14 Grundgesetz). Das Gebäude selbst kann unter Denkmalschutz stehen, die Technik jedoch nicht.
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Im Sinne der novellierten Betriebssicherheitsverordnung ist jeder, der eine überwachungsbedürftige Anlage zur Verfügung stellt, ein Arbeitgeber.
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Nein, rechtlich ist das nicht möglich. Wir können Ihnen aber im Rahmen der Aufzugstechnik beratend zur Seite stehen und einen Abgleich zum Stand der Technik durchführen. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.