Normen & Gesetze: Rolltreppen

KONE Rolltreppen und Rollsteige

RL 2006/42/EG: Maschinenrichtlinie – Das Rolltreppen-Grundgesetz

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist seit 29. Dezember 2009 verbindlich anzuwenden. Sie ist über das Produktsicherheitsgesetz in Deutschland umgesetzt. In der Maschinenrichtlinie sind die Rolltreppen explizit aufgeführt, sodass sie für diese Anlagenart zwingend anzuwenden ist. Sie legt die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen fest, unter deren Beachtung Rolltreppen und Rollsteige gebaut werden müssen.

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DIN EN 115-1 | Sicherheit von Fahrtreppen und Fahrsteigen - Konstruktion und Einbau

S. 5ff: „Es ist Zweck der vorliegenden Norm, sicherheitstechnische Anforderungen für Fahrtreppen und Fahrsteige festzulegen, um Personen und Sachen während des Einbaus, des Betriebes und bei Instandhaltungs- und Prüftätigkeiten vor Unfallgefahren zu schützen. Der Inhalt dieser Norm geht von der Annahme aus, dass Personen, die Fahrtreppen oder Fahrsteige benutzen, in der Lage sind, dies ohne fremde Hilfe zu tun. Da jedoch körperliche und sensorische Fähigkeiten in der Bevölkerung innerhalb eines großen Bereichs sehr unterschiedlich sein können, ist es wahrscheinlich, dass Fahrtreppen und Fahrsteige auch von Personen mit einer Vielzahl anderer Behinderungen benutzt werden. Einzelne Personen, darunter insbesondere ältere Menschen, können mehr als eine Behinderung aufweisen. Manche Personen sind nicht in der Lage, eine Fahrtreppe oder einen Fahrsteig selbständig zu benutzen, und vertrauen der Hilfe durch eine Begleitperson. Weiterhin können Personen durch Dinge belastet werden oder für andere Personen verantwortlich sein, was deren Mobilität beeinträchtigen kann. Der Umfang, in dem eine Person wegen ihrer Beeinträchtigungen und Beschwerden handlungsunfähig ist, hängt oftmals von der Gebrauchstauglichkeit der Produkte, von Einrichtungen und von der Umgebung ab.“

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DIN EN 115-2 | Regeln für die Erhöhung der Sicherheit bestehender Fahrtreppen und Fahrsteige

S. 6+7, Fußnote: „Diese Europäische Norm enthält Regeln für die Verbesserung der Sicherheit bestehender Fahrtreppen und Fahrsteige mit dem Ziel, durch die Anwendung des heutigen Stands der Sicherheitstechnik eine zu neu errichteten Fahrtreppen und Fahrsteigen gleichwertige Sicherheit zu erreichen. ANMERKUNG Aufgrund besonderer Situationen, wie z. B. einer bestehenden Anlage oder der Gebäudeausführung usw. kann es möglich sein, dass nicht immer der heutige Stand der Sicherheitstechnik erreicht wird. Das Ziel bleibt jedoch, das Sicherheitsniveau so weit wie möglich zu erhöhen.“ Diese Norm dient als Leitfaden für nationale Behörden, um ihr eigenes Programm zur schrittweisen Umsetzung auf vernünftig anwendbare Art, die von der Höhe des Risikos (z. B. extrem, hoch, mittel, niedrig) sowie gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten abhängt, zu bestimmen. „Vernünftig anwendbar“ ist wie folgt definiert: „Bei der Entscheidung, was vernünftig anwendbar ist, sollte die Schwere des Unfallrisikos zu den Schwierigkeiten und Kosten, die zu seiner Beseitigung oder Verringerung anfallen, ins Verhältnis gesetzt werden. Bei der Betrachtung der Kosten sollte keine Rücksicht auf den Umfang, Art und Rentabilität der anstehenden Aufgabe genommen werden. Falls die Schwierigkeiten und Kosten hoch sind und eine sorgsame Einschätzung des Risikos dieses als vergleichsweise unbedeutend einstuft, brauchen keine Maßnahmen ergriffen zu werden. Ist andererseits das Risiko hoch, sollten Maßnahmen ohne Rücksicht auf anfallende Kosten durchgeführt werden.“

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DGUV Vorschrift 3 (ehem. BGV A3)

Die Vorschrift 3 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) bewertet die elektrische Sicherheit von Rolltreppen und Rollsteigen. Sie regelt, welche anwendbaren VDE-Normen bei der Prüfung der elektrischen Sicherheit von Rolltreppen und Rollsteigen maßgebend sind und ersetzt die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift (BGV) A3.

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DIN EN 13015 | Instandhaltung von Aufzügen und Fahrtreppen

Diese europäische Norm fordert, dass Rolltreppen und Rollsteige, die gemäß dieser Norm behandelt werden, in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Montagebetriebs funktionsfähig gehalten werden. Die Norm fordert für das Erreichen dieser Vorgabe und um insbesondere die Sicherheit der Anlagen sicherzustellen, eine regelmäßige Wartung der Anlage. Eine Rolltreppe bzw. ein Rollsteig muss so sicher sein, dass die Wartung ohne Verletzungs- und Gesundheitsgefahr durchgeführt werden kann. Der Eigentümer/Betreiber der Anlage muss darüber informiert sein, dass die Qualifikation des Wartungsunternehmens den Vorschriften des Landes, in dem die Anlage betrieben wird, entspricht.

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