Wiederkehrende Prüfung und Prüfplakette

  • Sie wird die Benutzer in der Aufzugkabine darüber informieren, welche Prüforganisation die Anlage wann zuletzt geprüft hat und wann die nächste Prüfung ansteht. Fehlt die Plakette, können sich Benutzer künftig an den Betreiber oder die Ordnungsbehörden wenden. Die Anbringung erfolgt im Laufe der zwölf Monate nach Inkrafttreten der Novelle: Bis Ende Mai 2016 muss die Plakette in jedem Aufzug zu finden sein.

  • Der Betreiber übernimmt die Kenntlichmachung. Die Prüfplakette bekommt er von den ZÜS bei der nächsten Prüfung zur Verfügung gestellt.

  • Die ZÜS prüfen wie bisher jährlich, aber umfangreicher als vor dem 1.6.2015. Maßgeblich ist nicht mehr der Stand der Technik zur Zeit der Inbetriebnahme, sondern am Tag der Prüfung. Besonderes Augenmerk wird darauf gelegt, ob der Aufzug für die jetzigen Bedingungen am Betriebsort geeignet ist.

  • Sofern Sie den ZÜS-Service Komplett von KONE beauftragt haben, übernehmen wir die Organisation und Koordination. Sollten Sie dieses Servicepaket nicht beauftragt haben, sind Sie für die Beauftragung der nächsten regelmäßigen Prüfung verantwortlich. Die Prüfplakette wird automatisch von der ZÜS bei der nächsten Prüfung zur Verfügung gestellt und die Prüfintervalle werden ebenfalls automatisch bei der nächsten Prüfung festgelegt.

  • Der Arbeitgeber/Betreiber muss die Prüfplakette deutlich sichtbar und dauerhaft in der Kabine anbringen. Ist mit Vandalismusschäden zu rechnen, muss die Inaugenscheinnahme in entsprechend hoher Frequenz durchgeführt werden. Die BetrSichV lässt neben einem Aufkleber als Prüfplakette auch andere Möglichkeiten zu, Monat und Jahr der nächsten wiederkehrenden Prüfung sowie der Prüforganisation anzuzeigen.

  • Es sind andere Prüfkriterien als bisher. Sie sind nicht strenger, nur ausführlicher. Es sind keine Änderungen der Wartungsintervalle angedacht. Eine Anpassung kann aber in Abhängigkeit der Nutzungsbedingungen des Aufzugs als sinnvoll erachtet werden.

  • Zum Nachweis aller erforderlichen Maßnahmen müssen die Unterlagen auch an der Anlage hinterlegt werden. Dies wird durch die Prüforganisationen oder das Wartungsunternehmen durchgeführt. Es ist noch zu klären, wie mit elektronischen Unterlagen umzugehen ist.

  • Die Information muss im Fahrkorb sichtbar für die Nutzer sein. Info: Es muss keine Plakette sein, es können auch eigens gestaltete Schilder, Gravuren oder auch eine im Display integrierte Darstellung sein.

  • Das stimmt, aber es gab keine rechtliche Grundlage für die Plakette.

  • Wenn die Kennzeichnung fehlt, besteht bei der nächsten wiederkehrenden Prüfung ein Mangel. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kennzeichnung vorzunehmen. Info: Es muss keine Plakette sein, es können auch eigens gestaltete Schilder, Gravuren oder auch eine im Display integrierte Darstellung sein.

  • Monat und Jahr der nächsten wiederkehrenden Prüfung und welche Prüforganisation die letzte wiederkehrende Prüfung durchgeführt hat.

  • Ja. Im Prüfbuch sind alle technischen Daten des Aufzugs enthalten. Diese Daten müssen sowohl dem Wartungsunternehmen als auch der Prüforganisation vorliegen (siehe TRBS 3121).

  • Für jeden Nutzer soll sichtbar gemacht werden, dass der Arbeitgeber einen sicheren Aufzug zur Verwendung bereitstellt. Gleichzeitig dient sie den Ordnungsbehörden als Nachweis der wiederkehrenden Prüfung.

Wir können Sie bei den wiederkehrenden Prüfungen unterstützen

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