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Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für Aufzüge verschärft die Vorschriften für Aufzugbetreiber seit dem 1. Juni 2015 erheblich. Aufzüge gelten weitestgehend als Arbeitsmittel und ziehen konkrete Aktionen des Arbeitgebers (Betreibers) nach sich. Anlagen werden strenger geprüft, Modernisierungen und moderne Notrufsysteme zur Pflicht. Mit der Zusammenstellung der wichtigsten Fragen und Antworten helfen wir Ihnen, auf der rechtlich sicheren Seite zu bleiben.
TRBS 3121: Betrieb von Aufzugsanlagen
Diese Technische Regel gilt für Aufzugsanlagen gemäß § 1 Abs. 2 der BetrSichV und beschreibt sicherheitstechnische und organisatorische Anforderungen, die für den Betrieb von Aufzugsanlagen zu erfüllen sind, um den Anforderungen nach § 12 Abs. 3 und 4 der BetrSichV zu genügen.