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Pflichten zum sicheren Betrieb von Aufzügen

  • Als Arbeitgeber (Betreiber) von Aufzügen haben Sie eine Vielzahl von Pflichten und Aufgaben, um den sicheren Betrieb zu gewährleisten. In den kommenden Ausgaben unseres Newsletters werden wir detaillierter darauf eingehen:

    • Gefährdungsbeurteilung und Stand der Technik: Sie müssen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, um mögliche Risiken zu identifizieren und Maßnahmen zur Risikominimierung zu ergreifen. Dabei ist es wichtig, den aktuellen Stand der Technik zu berücksichtigen.
    • Prüfung vor Inbetriebnahme (PvI): Vor der ersten Inbetriebnahme eines Aufzugs ist eine Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle erforderlich.
    • Notrufmanagement: Ein funktionierendes Notrufsystem muss installiert sein, das rund um die Uhr mit einer Notrufzentrale verbunden ist.
    • Dokumentationspflicht: Alle Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen müssen während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden.
    • Inaugenscheinnahme und Beauftragte Person: Regelmäßige Sicht- und Funktionskontrollen müssen von einer geschulten, qualifizierten, beauftragten Person durchgeführt werden.
    • Wiederkehrende Prüfungen: Aufzüge müssen regelmäßig durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) geprüft werden.
    • Haftung: Als Arbeitgeber tragen Sie die Verantwortung für den sicheren Betrieb des Aufzugs und haften für mögliche Schäden, die durch unsachgemäßen Betrieb entstehen.
  • Schauen Sie, ob bereits eine Sicherheitsanalyse zum Stand der Technik vorliegt. Wenn nicht, erstellen Sie diese, um festzustellen, ob der Aufzug nach dem Stand der Technik betrieben werden kann. Erstellen Sie einen Notfallplan für Ihren Aufzug, um ein Notrufmanagement zu dokumentieren. Ggfs. rüsten Sie ein 2-Wege-Kommunikationssystem zu einer ständig besetzten Stelle nach.

  • Schauen Sie, ob bereits eine Sicherheitsanalyse zum Stand der Technik vorliegt. Wenn nicht, erstellen Sie diese, um festzustellen, ob der Aufzug nach dem Stand der Technik betrieben werden kann. Wenn Sie den Aufzug Ihren eigenen Beschäftigten zur Verfügung stellen, benötigen Sie eine Gefährdungsbeurteilung. Erstellen Sie einen Notfallplan für Ihren Aufzug, um ein funktionierendes Notrufmanagement zu dokumentieren. Ggfs. rüsten Sie ein 2-Wege-Kommunikationssystem zu einer ständig besetzten Stelle bis 31.12.2020 nach.

  • Nein, rechtlich ist das nicht möglich. Wir können Ihnen aber im Rahmen der Aufzugstechnik beratend zur Seite stehen. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

  • Aufzüge werden nach dem Stand der Technik, wie sie in die Wartung übergegangen sind, gehalten.

  • Es gibt keinen Bestandsschutz, sondern die Verpflichtung, den Aufzug nach dem Stand der Technik zu betreiben. Sollte es zu diesem Abweichungen geben, ist der Arbeitgeber (Betreiber) in der Verantwortung entsprechende Maßnahmen zu veranlassen.

  • Im Fall der Fälle riskieren Sie Sanktionen nach dem Arbeitsschutzgesetz: Das kann ein Ordnungswidrigkeits- oder ein Strafverfahren sein.

BetrSichV Betreiberpflichten Aufzüge

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Arbeitsmittel & Gefährdungsbeurteilung

Wann ist Ihr Aufzug ein Arbeitsmittel und wofür benötigen Sie eine GBU?

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Inaugenscheinnahme & Aufzugswärter

Was hat es mit der beauftragten Person, dem Aufzugswärter und der regelmäßigen Prüfung auf sich?

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Notrufmanagement

Wie unterscheiden sich Notfallplan und Notbefreiungsanleitung und bis wann muss das Notrufsystem installiert sein?

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Prüfung vor Inbetriebnahme

Warum gibt es diese neue Prüfung jetzt und wer führt sie durch?

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Wiederkehrende Prüfung

Wo bekomme ich die Prüfplakette her?

Mit KONE-Wartung auf der sicheren Seite

TRBS 3121: Betrieb von Aufzugsanlagen

Diese Technische Regel gilt für Aufzugsanlagen gemäß § 1 Abs. 2 der BetrSichV und beschreibt sicherheitstechnische und organisatorische Anforderungen, die für den Betrieb von Aufzugsanlagen zu erfüllen sind, um den Anforderungen nach § 12 Abs. 3 und 4 der BetrSichV zu genügen.

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