Betreiberpflichten

  • Seien Sie sich bewusst darüber, dass Sie als Betreiber eines Aufzugs nach dem Gesetz nun als Arbeitgeber betrachtet werden. Führen Sie eine Sicherheitsanalyse zum Stand der Technik durch, um zu bewerten, ob der Aufzug nach dem Stand der Technik betrieben werden kann. In den Fällen, in denen Abweichungen vorhanden sind, müssen Sie Schutzmaßnahmen festlegen. Dies können Modernisierungs- oder auch organisatorische Maßnahmen sein. Stellen Sie Ihren Aufzug für Ihre eigenen Beschäftigten bereit, ist zusätzlich eine umfängliche Gefährdungsbeurteilung für das Arbeitsmittel erforderlich. Erstellen Sie einen Notfallplan für Ihren Aufzug, um ein funktionierendes Notrufmanagement zu dokumentieren. Ggfs. rüsten Sie ein 2-Wege-Kommunikationssystem zu einer ständig besetzten Stelle bis 31.12.2020 nach.

  • Nein, es gibt keine Übergangsfrist, denn laut Betriebssicherheitsverordnung sollte die Bewertung sowie die Behebung der durch sie festgestellten Mängel bis 31.12.2007 erfolgt sein. Sofern Sie sich als Betreiber eines Aufzugs nicht sicher sind, ob die sicherheitstechnische Bewertung an Ihrem Aufzug bereits durchgeführt wurde, prüfen Sie dies in Ihren Aufzugsdokumenten am Betriebsort der Anlage. Dort sollten alle relevanten Vorgänge dokumentiert sein. Die Verantwortung trägt der Arbeitgeber (ehemals Betreiber).

  • Schauen Sie, ob bereits eine Sicherheitsanalyse zum Stand der Technik vorliegt. Wenn nicht, erstellen Sie diese, um festzustellen, ob der Aufzug nach dem Stand der Technik betrieben werden kann. Erstellen Sie einen Notfallplan für Ihren Aufzug, um ein Notrufmanagement zu dokumentieren. Ggfs. rüsten Sie ein 2-Wege-Kommunikationssystem zu einer ständig besetzten Stelle bis 31.12.2020 nach.

  • Schauen Sie, ob bereits eine Sicherheitsanalyse zum Stand der Technik vorliegt. Wenn nicht, erstellen Sie diese, um festzustellen, ob der Aufzug nach dem Stand der Technik betrieben werden kann. Wenn Sie den Aufzug Ihren eigenen Beschäftigten zur Verfügung stellen, benötigen Sie eine Gefährdungsbeurteilung. Erstellen Sie einen Notfallplan für Ihren Aufzug, um ein funktionierendes Notrufmanagement zu dokumentieren. Ggfs. rüsten Sie ein 2-Wege-Kommunikationssystem zu einer ständig besetzten Stelle bis 31.12.2020 nach.

  • Nein, rechtlich ist das nicht möglich. Wir können Ihnen aber im Rahmen der Aufzugstechnik beratend zur Seite stehen. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

  • Hierzu gibt es keine Änderung gegenüber der bisherigen Regelung: Für die Dokumentation ist nach wie vor der Arbeitgeber zuständig.

  • Aufzüge werden nach dem Stand der Technik, wie sie in die Wartung übergegangen sind, gehalten.

  • Für den Betrieb Ihres neuen KONE-Aufzugs sind Sie als Arbeitgeber verantwortlich. Bei zukünftigen Änderungen des Stands der Technik müssen Sie ggfs. Anpassungen am Betrieb vornehmen. Das können technische oder organisatorische Maßnahmen sein.

  • Es gibt keinen Bestandsschutz, sondern die Verpflichtung, den Aufzug nach dem Stand der Technik zu betreiben. Sollte es zu diesem Abweichungen geben, ist der Betreiber in der Verantwortung entsprechende Maßnahmen zu veranlassen.

  • Im Fall der Fälle riskieren Sie Sanktionen nach dem Arbeitsschutzgesetz: Das kann ein Ordnungswidrigkeits- oder ein Strafverfahren sein.

BetrSichV Betreiberpflichten Aufzüge

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Arbeitsmittel & Gefährdungsbeurteilung

Wann ist Ihr Aufzug ein Arbeitsmittel und wofür benötigen Sie eine GBU?

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Inaugenscheinnahme & Aufzugswärter

Was hat es mit der beauftragten Person, dem Aufzugswärter und der regelmäßigen Prüfung auf sich?

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Notrufmanagement

Wie unterscheiden sich Notfallplan und Notbefreiungsanleitung und bis wann muss das Notrufsystem installiert sein?

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Warum gibt es diese neue Prüfung jetzt und wer führt sie durch?

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Wiederkehrende Prüfung

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Mit KONE-Wartung auf der sicheren Seite

TRBS 3121: Betrieb von Aufzugsanlagen

Diese Technische Regel gilt für Aufzugsanlagen gemäß § 1 Abs. 2 der BetrSichV und beschreibt sicherheitstechnische und organisatorische Anforderungen, die für den Betrieb von Aufzugsanlagen zu erfüllen sind, um den Anforderungen nach § 12 Abs. 3 und 4 der BetrSichV zu genügen.

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