Sichere Hilfe im Notfall

Pressemitteilung Veröffentlicht 07.05.2019

Notfallplan und Befreiungsanleitung müssen am Aufzug hinterlegt werden

Im Aufzug eingeschlossene Personen können bald schneller durch Helfer befreit werden. Seit Anfang 2019 müssen Aufzugbetreiber den Notfallplan, die Notbefreiungsanleitung und alle technischen Unterlagen zum Aufzug direkt an der Anlage hinterlegen – üblicherweise im Maschinenraum oder am Steuerungskasten.

„Auch bislang waren die Betreiber nach den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 3121) verpflichtet, wichtige Unterlagen wie Betriebshandbücher, Schaltpläne und Prüfanleitungen vorzuhalten: für die Sicherheit der Servicetechniker, der Anlagenprüfer und natürlich der Nutzer selbst“, erklärt Thomas Lipphardt, Spezialist für technische Regelwerke beim Aufzugunternehmen KONE. „Nun aber hat der zuständige Ausschuss beim Bundesbauministerium detailliert aufgelistet, welche Dokumente vor Ort hinterlegt sein müssen.“

Der Notfallplan enthält alle Angaben für die Rettung eingeschlossener Personen. Dazu gehören zum Beispiel die Telefonnummern der Ersthelfer, die Eingeschlossene befreien und bei Bedarf erste Hilfe leisten können. Ebenfalls direkt an der Anlage erforderlich: die Notbefreiungsanleitung. „Sie erklärt den Helfern, wie sie Personen am schnellsten aus der Kabine befreien können. Das funktioniert bei jedem Aufzugtyp etwas anders“, sagt Lipphardt.

Expertentipp

Aufzugbetreiber, die nicht für mögliche Personen- und Sachschäden haften wollen, sollten ihr Aufzugunternehmen auf die Dokumentationspflicht ansprechen und gegebenenfalls bitten, ihnen bei der Komplettierung der Unterlagen behilflich zu sein. „Dabei steht die Wohnungseigentümergemeinschaft direkt in der Verantwortung, sofern sie über die Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen entscheidet“, betont Lipphardt.

Checkliste für Aufzugbetreiber

Aufzugbetreiber müssen die folgenden Dokumente nach den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 3121) am Aufzug vorhalten:

  1. Betriebsanleitung und Beschreibung des Aufzugs
  2. Notfallplan und Notbefreiungsanleitung
  3. elektrische und hydraulische Schaltpläne, Prüfanleitungen, Nachweise und Sicherheitshandbücher der verwendeten Sicherheitsbauteile
  4. EG-/EU-Konformitätserklärung für den Aufzug – Mit ihr bestätigt der Hersteller rechtsverbindlich, dass sein Produkt alle Anforderungen der auf dieses Produkt anwendbaren europäischen Richtlinien erfüllt.
  5. Errichterprotokoll der elektrischen Anlage – Es enthält unter anderem die Ergebnisse der vor Inbetriebnahme von einer Elektrofachkraft durchgeführten Prüfung der Anlage.
  6. Übersicht der vorhandenen aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen und zugehörige Prüfbescheinigungen (inklusive Prüffristen und Prüfberichte)
  7. Aufstellung der Sicherheitsmaßnahen und Prüffristen – Diese werden aus der regelmäßig vorzunehmenden Gefährdungsbeurteilung des Aufzugs abgeleitet.
Mehr zum Thema Betriebssicherheit von Aufzügen und zur TRBS 3121

Pressebild Mehr Sicherheit: Alle Unterlagen zum Aufzug müssen an der Anlage hinterlegt werden. (Foto: KONE). Bild herunterladen

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Pressekontakt

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Leiterin Marketing & Kommunikation
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Tel.: 0511 64 72 13 24
E-Mail: nicole.koster (-at-) kone.com

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