Normen & Gesetze: ASR A1.7 für Automatische Türen & Tore

Normen & Gesetze: ASR A1.7 für Automatische Türen & Tore

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Erläuterung der ASR A1.7

Die ASR A1.7 konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung in Bezug auf sicherheitstechnische Ausstattung, Betrieb, Prüffristen (jährliche sicherheitstechnische Prüfung), Kräfteprüfung (Betriebskräfteprüfung), Sachkundenachweis, Kennzeichnung, Quetsch- und Scherstellen. Sie ersetzt unter anderen die BGR (Berufs-Genossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit) 232 Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore sowie die alten Arbeitsstättenrichtlinien 11/1-5 Kraftbetätigte Türen und Tore, 10/1 Türen und Tore und 10/6 Schutz gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen von Türen und Toren. Die ASR A1.7 definiert den Stand der Technik und kann daher ggf. in bestimmten Fällen auch über Arbeitsstätten hinaus Anwendung finden und Mindestanforderungen definieren.

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Betreiberpflichten

  • Der Betreiber ist verpflichtet, regelmäßig sicherzustellen, dass die Beschäftigten keinen Gefährdungen in der Arbeitsstätte ausgesetzt sind. Dabei muss Sie nach ArbStätt-VO den neusten Stand der Technik berücksichtigen. Woraus folgt, dass Türen und Tore – insbesondere kraftbetätigte Tore – dem neusten Stand der Technik angepasst werden müssen und somit keinem Bestandsschutz unterliegen können.
  • Im Rahmen der jährlichen sicherheitstechnischen Prüfungen muss eine Betriebskräftemessung an den Schließkanten der kraftbetätigten Türen und Toren durch einen Sachkundigen durchgeführt werden.

Wichtigste Normen, Gesetze und Richtlinien für automatische Türen und Tore

  • Die Arbeitsstättenregel A1.7 Türen und Tore gilt für Türen und Tore in Gebäuden und auf dem Betriebsgelände sowie in vergleichbaren betrieblichen Einrichtungen, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Sie besagt, dass im Rahmen der jährlichen sicherheitstechnischen Prüfungen eine Betriebskräftemessung an den Schließkanten der kraftbetätigten Türen und Tore durch einen Sachkundigen durchgeführt werden muss. Was die ASR A1.7 im Detail verlangt erfahren Sie hier ->

  • Diese Richtlinie enthält die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Herstellung und Prüfung von elektromechanischen, hydraulisch oder pneumatisch angetriebenen automatischen Schiebetüren in Rettungswegen. Definiert deren Ausführung und Ausstattung im Bezug auf Redundanz, Break – Out, Einfehlersicherheit und Impulsgabe:

  • Diese Richtlinien enthalten die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Herstellung und Prüfung von elektrischen Verriegelungssystemen für Türen in Rettungswegen. Bezüglich der in dieser Richtlinie genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Bauprodukte oder Prüfverfahren beziehen, gilt, dass auf Produkte/Prüfverfahren Produkte bzw. Prüfverfahren angewendet werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der EU oder anderer Vertragsstaaten des EWR entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

  • Die vorliegende Europäische Norm legt Anforderungen an die Gestaltung von sowie Prüfverfahren für kraftbetätigte Innen- und Außentüren fest und deckt die Nutzungssicherheit an kraftbetätigten Türen ab, die für den üblichen Zugang sowie in Fluchtwegen und als Feuer- und/oder Rauchschutztüren eingesetzt werden. Die abgedeckten Türbauarten umfassen kraftbetätigte Schiebe-, Dreh- und Karusselltüren, einschließlich Türen mit Masseausgleich und Falttüren mit einem horizontal bewegten Flügel. Kraftbetätigte Schlupftüren, die Teil anderer Türen sind und deren bestimmungsgemäßer Hauptverwendungszweck darin besteht, einen sicheren Zugang für Personen zu bieten, werden durch den Anwendungsbereich dieser Norm abgedeckt. Die vorliegende Europäische Norm behandelt alle für kraftbetätigte Türen relevanten signifikanten Gefährdungen, Gefährdungssituationen und Gefährdungsereignisse für den Fall, dass die Türen bestimmungsgemäß sowie unter vernünftigerweise durch den Hersteller vorhersehbaren Fehlanwendungsbedingungen benutzt werden.

  • Teil 1: Produktanforderungen und Prüfverfahren; Teil 2: Sicherheit an automatischen Türsystemen

    Die Norm legt Anforderungen an den Aufbau der Anlage, die Kennzeichnung und Inbetriebnahme und die Kontrolle und Prüfung von kompletten automatischen Türsystemen in Fußgängerbereichen fest. Automatische Türsysteme können in Eingangs- und Innenbereichen, Fluchtwegen und Notausgängen sowie als Rauchschutz- und Feuerschutztüren verwendet werden. Die vorliegende Norm gilt nicht für automatische Raumtrennwände, automatische Türen, deren Türflügel in vertikaler Richtung bewegt werden, automatische Türen, die hauptsächlich für Fahrzeugverkehr oder Warenzugang gedacht sind, automatische Türen an industriellen Einrichtungen, automatische Fußgängertore oder -schranken, automatische Drehkreuze für Fußgänger, automatische Türen, die in Aufzügen verwendet werden. Diese Norm behandelt nicht die Gefahren, die durch elektromagnetische Felder verursacht werden.

  • Teil 1: Produkte ohne Feuer- und Rauchschutzeigenschaften

    Diese Europäische Norm legt die Sicherheits- und Leistungsanforderungen an Tore und Schranken fest, die für den Einbau in Zugangsbereichen von Personen vorgesehen sind und deren hauptsächlich vorgesehene Verwendung darin besteht, eine sichere Zufahrt für Waren und Fahrzeuge, begleitet oder geführt (gesteuert) von Personen, in industriellen, gewerblichen oder Wohnbereichen zu ermöglichen.

  • Mit dieser Norm soll die Instandhaltung von Feststellanlagen vereinheitlicht werden und damit eine Grundlage für Betreiber für die Instandhaltung von Feststellanlagen für Feuerschutz- und/oder Rauchschutzabschlüsse bilden. Die Durchführung der Instandhaltungsmaßnahmen nach den Festlegungen dieser Norm stellt sicher, dass Feststellanlagen mit dokumentierter Abnahmeprüfung ihre Betriebsbereitschaft über die gesamte Nutzungsdauer bei bestimmungsgemäßem Gebrauch und Betrieb aufrechterhalten. Bei Feststellanlagen sind dokumentierte Abnahmeprüfungen bauaufsichtlich vorgeschrieben und in der dazugehörigen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung festgelegt.

  • Diese Richtlinien beschreiben Anwendung und Montage von Feststellanlagen für bewegliche Raumabschlüsse, die die Eigenschaft "selbstschließend" aufweisen müssen.

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