Rund um die Uhr mit Notdienstzentrale verbunden

Im Aufzug stecken bleiben – der Gedanke erweckt bei jedem ein mulmiges Gefühl. Gute Nachrichten bringt seit 2015 die Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung mit sich, denn Klingel und Hupe haben ausgedient!

Am 31. Dezember 2020 endet die Ausnahmefrist für Aufzugbetreiber. Denn laut Gesetzgeber soll, wer im Aufzug stecken bleibt oder in Not gerät, spätestens ab dem 1. Januar 2021 zuverlässiger und schneller Hilfe bekommen. Der Gesetzgeber schreibt daher moderne Notrufsysteme in Aufzügen aller Fabrikate vor. Diese müssen rund um die Uhr mit einer Notrufzentrale verbunden sein. Möchte ein Nutzer eine Störung melden, drückt er den Notrufknopf in der Aufzugkabine. Über eine Gegensprechanlage wird er automatisch mit einem Notdienstmitarbeiter verbunden. Dieser nimmt die Meldung entgegen und muss nun laut Vorschriften innerhalb von 30 Minuten die Befreiung einleiten.

Bußgelder drohen bei Nicht-Einhaltung

Aufzugbetreiber begehen nach §22 Abs. 2, Nr. 1 BetrSichV eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie ab dem 1. Januar 2021 vorsätzlich oder fahrlässig noch auf Hupe oder Klingel vertrauen. Ihnen droht ein Bußgeld von 2.000 Euro pro Anlage. Es wird von der Aufsichtsbehörde der zuständigen Kommune verhängt.

Aufrüsten gemäß Stand der Technik

Die Nachrüstpflicht ist Teil der bereits 2015 durch Bundesregierung und Bundeswirtschaftsministerium verschärften Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Sie regelt den Betrieb von Aufzügen und anderen überwachungsbedürftigen technischen Anlagen. Betreibern und Hausverwaltern rät KONE, Aufzüge mit einem Notrufsystem gemäß DIN EN 81-28 und VDI-Richtlinie 4705 nachzurüsten.

Häufige Fragen zum Notrufmanagement im Rahmen der BetrSichV

  • Derlei Optionen sind schon lange veraltet, denn sie verfügen über keine Verbindung zu einem rund um die Uhr verfügbaren Notdienst, der 24/7 um Hilfe gerufen werden kann.

  • Bis zum 31.12.2020 müssen Aufzugbetreiber ihre Anlagen mit modernen Zwei-Wege-Notrufsystemen nachrüsten, die eine Sprechverbindung zu einem ständig verfügbaren Notdienst gewährleisten. Denn nur so kann der Aufzugnutzer jederzeit Hilfe anfordern und der Notdienst die Befreiung innerhalb von 30 Minuten einleiten. Ende 2020 endet somit die Ausnahmefrist, die der Gesetzgeber Betreibern von Aufzügen mit fehlenden oder veralteten Notrufsystemen bereits 2015 gesetzt hat.

  • Aufzugbetreiber begehen nach §22 Abs. 2, Nr. 1 BetrSichV eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig kein Zwei-Wege-Notrufsystem in ihrer Anlage installieren. Ihnen droht ein Bußgeld von 2.000 Euro pro Anlage. Es wird von der Aufsichtsbehörde der zuständigen Kommune verhängt.

  • Der Notfallplan soll helfen, die reibungslose Befreiung von Personen bei Einschluss und bei Notfällen (Bränden) sicherzustellen. Der Plan muss der Stelle zur Verfügung gestellt werden, die für Personenbefreiungen bestimmt ist. Er enthält verschiedene Angaben: v.a. den Standort der Anlage, die Zugangsberechtigten zum Gebäude und die Personen, die Eingeschlossene befreien und erste Hilfe leisten können. Damit der Plan richtig erstellt werden kann, ist die Absprache zwischen dem Unternehmen, das die Anlage neu errichtet oder wartet, und dem Betreiber erforderlich. Der Notfallplan ist vom Betreiber zu erstellen und sollte sich an der VDI 4705 orientieren. Sie können sich an unserem Musterformular orientieren.

  • Die Betriebssicherheitsverordnung gibt vor, dass der Notfallplan dem Notdienst zur Verfügung stehen muss, um auf Notrufe schnell und angemessen reagieren zu können. Somit besteht keine Verpflichtung den Notfallplan am Aufzug bzw. beim Betreiber zu hinterlegen, wenn der Aufzug auf eine ständig besetzte Notrufzentrale aufgeschaltet ist. Bei internen Aufschaltungen muss sich der Notfallplan jedoch in der Nähe des Aufzugs befinden. Auf dieses Vorgehen haben sich ZÜSen und Hersteller in einer Sitzung zum Thema „60 Tage BetrSichV“ geeinigt: „Der Notfallplan muss nicht an der Anlage vorhanden sein, sondern muss dem Notdienst vorliegen. Der Prüfer fragt im Rahmen der Wiederkehrenden Prüfung die relevanten Inhalte via 2-Wege-Kommunikationssystem ab.“ Damit wird die Forderung aus der Betriebssicherheitsverordnung umgesetzt, dass der Notfallplan dem Notdienst (ständig besetzte Stelle) zu Verfügung gestellt werden muss. Zur Erstellung Ihres Notfallplans können Sie sich an unserem Musterformular orientieren.

  • Anhang 1, Punkt 4.1 der BetrSichV besagt: „Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b betreibt, hat dafür zu sorgen, dass im Fahrkorb der Aufzugsanlage ein wirksames Zweiwege-Kommunikationssystem installiert ist, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann.“ Als Arbeitgeber müssen Sie Sorge tragen, dass laut der TRBS 3121 „nach Betätigung des Notruftasters im Fahrkorb automatisch eine Verbindung zu einer ständig besetzten Stelle“ hergestellt wird. Sofern Sie die geforderte permanente Erreichbarkeit nicht gewährleisten und/oder die Prüfer nicht eine vorzeitige Umstellung fordern, müssen Sie Ihren Aufzug bis zum 31.12.2020 mit einem modernen Notrufsystem ausstatten. Die Aufzüge müssen künftig generell mit dauerhaft besetzten Notrufzentralen verbunden sein, damit Fahrgäste jederzeit Hilfe holen können.

  • Für die Gleichwertigkeit sind Sie als Arbeitgeber verantwortlich. Als Nachweis gilt der Notfallplan. Zur Orientierung, was ein zeitgemäßes Notrufmanagement bedeutet, verweisen wir auf die VDI 4705.

  • Wenn der Eigentümer selbst zur beauftragten Person ausgebildet wurde, kann er die Befreiung selbst durchführen. Ansonsten muss er die Personenbefreiung organisieren, z.B. an ein Wartungsunternehmen abgeben und/oder beauftragte Personen bestimmen.

  • Mit einem Notruf muss jeder Aufzug ausgerüstet sein. Das moderne Zweiwege-Kommunikationssystem zu einer ständig besetzten Stelle muss bis 31.12.2020 nachgerüstet sein.

  • Die ZÜSen benötigen den Inhalt des Notfallplans (vgl. Notfallplan-Muster). Ist der Aufzug auf eine Notrufzentrale aufgeschaltet, muss der Notfallplan bei der Notrufzentrale liegen. Die Inhalte des Notfallplans werden bei der Prüfung vom Sachverständigen über einen Testnotruf abgefragt. Ist der Aufzug nicht auf eine Notrufzentrale aufgeschaltet, muss der Notfallplan am Aufzug und beim Notdienst vorliegen. Die Notbefreiungsanleitung benötigen die ZÜSen am jeweiligen Aufzug. Es liegt im Ermessen des Sachverständigen, ob er die vorhandene Notbefreiungsanleitung als ausreichend erachtet (Plausibilitätsprüfung) oder ob eine individuelle Notbefreiungsanleitung angefertigt werden muss.

  • Der Notfallplan beschreibt WER die Befreiung durchführt, die Notbefreiungsanleitung beschreibt, WIE sie durchgeführt wird.

  • Die Notbefreiungsanleitung muss am Aufzug vorliegen. Der genaue Standort kann im Notfallplan definiert werden.

  • Notrufe müssen unverzüglich entgegengenommen werden.

  • Wenn der Hausmeister als beauftragte Person nach TRBS 3121 ausgebildet und auch für die Notbefreiung unterwiesen wurde, würde den gesetzlichen Ansprüchen entsprochen.

  • Notfallplan und Notbefreiungsanleitung sind in deutscher Sprache ausreichend. Ist das Notrufkonzept in Fließtext ausformuliert, muss es in den entsprechenden Sprachen vorliegen. Die Sprachversionen liegen im Ermessen des Arbeitgebers. Ist der Notruftaster mit dem Glockensymbol gekennzeichnet, ist dies ausreichend.

  • Im Notfallplan muss nicht zwingend ein Ersthelfer namentlich benannt werden. Wenn es einen Ersthelfer gibt, wie es ja in Betrieben der Fall ist, dann sollte dieser aber eingetragen werden. Bei einem Aufzug, der sich beispielsweise in einem Mehrfamilienhaus befindet, kann aber auch die 112 verwendet werden.

  • Die Notbefreiungsanleitung ist bei neueren KONE-Aufzügen Bestandteil der Anlagendokumentation. Bei „Fahrstühlen“ anderer Hersteller kann es sein, dass eine entsprechende Anleitung erstellt werden muss. Dies ist nicht Bestandteil des Wartungsvertrags.

  • Die Deutsche Telekom wird bis Ende 2018 das große Netzwerk von einer leitungsvermittelten Telefonverbindungstechnik auf eine paketvermittelte IP Technologie umstellen. Weiterhin hat sie kürzlich mitgeteilt, dass sie ein Nachfolgeprodukt für einen analogen Anschluss anbieten wird. Voraussetzung ist, dass ein vorhandener Single-Play Telefonanschluss auf Basis einer durchgängigen Kupferdoppelader realisiert ist. Das bedeutet, die Deutsche Telekom wird einen neuen analogen Anschluss, z.B. für einen Aufzugsnotruf, an einer geänderten deutschen Netzwerkstruktur anbieten. Für Ihr Notrufsystem bedeutet dies: 1. Wenn es nach dem aktuellen Stand der Technik montiert ist, Sie z.B. das Notrufsystem von KONE nutzen, wird dies nach Umstellung der Deutschen Telekom auf das Nachfolgeprodukt eines analogen Anschlusses weiterhin funktionieren. 2. Wenn Sie ein älteres Notrufsystem besitzen, ist die Funktion im neuen Netzwerk vom Hersteller zu prüfen. Es muss ggf. ein Austausch gegen ein aktuelles System durchgeführt werden.

  • Das GSM Netz ist normativ als ein ausreichend sicheres Netz anerkannt. Die aktuelle GSM-Lösung von KONE beinhaltet eine SIM-Karte, die sich in das am besten verfügbare GSM-Netz einbucht und somit eine Höchstverfügbarkeit ermöglicht. Falls ein GSM-Provider ausfallen sollte, bucht sich unsere SIM-Karte in das nächstverfügbare GSM Netz ein. In Grenzgebieten ist eine Abdeckung durch das eventuell stärkere ausländische Netz sichergestellt.

Notrufsystem nachrüsten

Stellen Sie Ihren Nutzern einen sicheren Aufzug mit Zwei-Wege-Notrufsystem zur Verfügung.

Wir können Sie beim Notrufmanagement unterstützen

Downloads

Notrufmanagement

Factsheet zum Notrufmanagement gemäß Betriebssicherheitsverordnung

Notfallplan-Muster

Muster eines Notfallplans mit allen notwendigen Angaben zum Ausfüllen

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Arbeitsmittel & Gefährdungsbeurteilung

Wann ist Ihr Aufzug ein Arbeitsmittel und wofür benötigen Sie eine GBU?

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Betreiberpflichten Allgemein

Welches sind Ihre Pflichten, wenn Sie einen Aufzug betreiben?

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Inaugenscheinnahme & Aufzugswärter

Was hat es mit der beauftragten Person, dem Aufzugswärter und der regelmäßigen Prüfung auf sich?

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Prüfung vor Inbetriebnahme

Warum gibt es diese neue Prüfung jetzt und wer führt sie durch?

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Wiederkehrende Prüfung

Wo bekomme ich die Prüfplakette her?

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