Arbeitsmittel und Gefährdungsbeurteilung

  • Eine Gefährdungsbeurteilung ist nur Pflicht, wenn Sie den Aufzug Ihren eigenen Beschäftigten zur Verfügung stellen. Den Zeitraum für eine Aktualisierung legt der Arbeitgeber fest, z.B. wenn es Nutzungsänderungen der Aufzugsanlage gibt.

    Wenn Sie keine eigenen Beschäftigten haben, benötigen Sie eine Sicherheitsanalyse zum Stand der Technik.

  • Wenn Sie ein echter Arbeitgeber mit eigenen Beschäftigten sind, muss Ihre Gefährdungsbeurteilung (GBU) Folgendes enthalten: Einen Abgleich der Technik des Aufzugs mit dem Stand der Technik, Schutzmaßnahmen durch eventuelle Abweichungen vom Stand der Technik, Umfeldbetrachtungen und Nutzungsbedingungen (Gebäudeart, Nutzerkreis, Art der Nutzung) sowie eventuell von der Berufsgenossenschaft vorgeschriebene Arbeitsschutzbetrachtungen.

  • In jedem Fall muss ein 2-Wege-Kommunikationssystem zu einer ständig besetzten Stelle bis 31.12.2020 nachgerüstet werden, sofern noch nicht vorhanden.

    Einen Bestandsschutz für Ihren Aufzug gibt es nicht. Sie sind verpflichtet, den Aufzug nach dem Stand der Technik zu betreiben. Um dies zu realisieren, können Modernisierungsmaßnahmen bis hin zum Komplettaustausch erforderlich sein. Es sind auch organisatorische Maßnahmen möglich, um den Betrieb nach dem Stand der Technik zu gewährleisten.

  • Da die Maßnahmen erst nach einer Sicherheitsanalyse zum Stand der Technik oder Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden, lassen sich die Kosten nur individuell betrachten.

  • Ja. Lastenaufzüge werden in der Regel von Beschäftigen bedient und sind damit Arbeitsmittel.

  • Im deutschen Arbeitsrecht und somit in der Betriebssicherheitsverordnung wird nur von der Gefährdungsbeurteilung gesprochen, die die Sicherheit von Arbeitsmitteln bei der Verwendung bewertet. Die Gefährdungsbeurteilung ist nur notwendig, wenn Sie Ihren Aufzug eigenen Beschäftigten zur Verfügung stellen. Andernfalls benötigen Sie eine Sicherheitsanalyse zum Stand der Technik.

  • Für Teilmodernisierungen gilt die TRBS 1121 (Umbaukatalog). Dieser wird in den nächsten Monaten überarbeitet. Für Teile, die nicht dem Stand der Technik entsprechen, gelten die Maßnahmen aus der Sicherheitsanalyse zum Stand der Technik bzw. wenn Sie Ihren Aufzug eigenen Beschäftigten zur Verfügung stellen, der Gefährdungsbeurteilung.

  • Einen reinen Abgleich zum Stand der Technik kann Ihr Wartungsunternehmen durchführen. Aber auch die ZÜSen haben in ihrem Leistungsspektrum einen Abgleich zum Stand der Technik enthalten.

  • Für neue Aufzüge stimmt das. Bei älteren Anlagen ist das Wartungsunternehmen meist in der Lage, die besten Informationen zu liefern. Daher unterstützen wir Sie gern bei der Erstellung der aufzugsrelevanten Punkte einer Gefährdungsbeurteilung.

  • Nach BetrSichV muss ein Aufzug nach dem Stand der Technik betrieben werden. Das Konzept sollte helfen, Abweichungen festzustellen und Ersatzmaßnahmen daraus festzulegen. Der „Rückzieher“ des Mangels des fehlenden Konzepts hat einen formaljuristischen Hintergrund. Die Forderung, Abweichungen zum Stand der Technik festzustellen und entsprechende Maßnahmen einzuleiten, besteht weiterhin.

  • Ein neuer Aufzug entspricht immer den zurzeit gültigen technischen Regelwerken. Jeder Aufzug, der diesen Regelwerken nicht entspricht, kann als ältere Anlage bezeichnet werden. Bspw. entsprechen Aufzüge, die vor dem 1. Januar 2012 in Verkehr gebracht wurden, nicht mehr den zurzeit gültigen Regelwerken. Die Abweichungen zum Stand der Technik sind bei diesen Aufzügen zu bewerten.

  • Es haftet immer der Arbeitgeber.

  • Werden bei der Bewertung des Aufzugs hohe Risiken festgestellt, besteht akuter Handlungsbedarf.

  • Das Aufzugsunternehmen kann die Technik und eventuelle Abweichungen bewerten. Die Umfeldbetrachtung und die Nutzungsbedingungen kann nur der Arbeitgeber des Aufzugs bewerten.

  • Fähige Aufzugsunternehmen sind nach DIN EN ISO 9001 zertifiziert. Damit ist sichergestellt, dass Angebote für den Endkunden sachlich und fachlich richtig sind.

  • Für Aufzüge gibt es keinen Bestandsschutz (siehe Artikel 14 Grundgesetz). Das Gebäude selbst kann unter Denkmalschutz stehen, die Technik jedoch nicht.

  • Im Sinne der novellierten Betriebssicherheitsverordnung ist jeder, der eine überwachungsbedürftige Anlage zur Verfügung stellt, ein Arbeitgeber.

  • Im Sinne der novellierten Betriebssicherheitsverordnung ist jeder, der eine überwachungsbedürftige Anlage zur Verfügung stellt, ein Arbeitgeber.

  • Nein, denn im Sinne der novellierten Betriebssicherheitsverordnung ist jeder, der eine überwachungsbedürftige Anlage zur Verfügung stellt, ein Arbeitgeber. Bei Abweichungen zum Stand der Technik sind Maßnahmen durchzuführen, die auch organisatorischer Natur sein können, wenn der sichere Betrieb des Aufzugs gewährleistet ist.

  • KONE erstellt Gefährdungsbeurteilungen, wenn notwendig, für die eigenen Mitarbeiter. Dies betrifft nur den „Arbeitsplatz“ Aufzug. Für den Betrieb des Aufzugs gelten alle vorgenannten Punkte.

  • Ergänzen Sie Ihre bereits bestehende Gefährdungsbeurteilung.

  • Eine pauschale Aussage lässt sich auf die Frage nicht treffen. Das Vertragsverhältnis der einzelnen Parteien ist hier ausschlaggebend. Lassen Sie Ihren Vertrag von einem Juristen prüfen, um die Verantwortlichkeiten zu klären.

  • Als Arbeitgeber müssen Sie sich gemäß BetrSichV von Fachkundigen, z.B. KONE, beraten lassen.

  • Wenden Sie sich gerne an Ihren persönlichen KONE-Ansprechpartner und bitten Sie ihn/sie um den „KONE Guide“ zum Umgang mit der Betriebssicherheitsverordnung.

  • Der Arbeitgeber lässt von einer fachkundigen Person einen Abgleich zum Stand der Technik durchführen. Aus diesem Abgleich ergeben sich möglicherweise Ersatzmaßnahmen. Diese Ersatzmaßnahmen werde von der ZÜS geprüft.

  • Für alle Arbeitsmittel muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Da Personenumlaufaufzüge nur noch eigenen beschäftigten zur Verfügung gestellt werden dürfen, muss auch für sie eine Gefährdungsbeurteilung angefertigt bzw. eine bestehende Gefährdungsbeurteilung evtl. aktualisiert werden. Da Fassadenbefahranlagen eigentlich immer Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden, benötigen auch sie eine Gefährdungsbeurteilung. Plattformlifte gehören erst ab 3 m Absturzhöhe zu den Aufzügen im Sinne der BetrSichV und benötigen erst dann eine Gefährdungsbeurteilung. Anders sieht es aus, wenn diese Lifte eigenen Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden. Dann brauchen sie immer eine Gefährdungsbeurteilung.

  • Nein, da es keine überwachungsbedürftigen Anlagen sind.

  • Bei einer Sicherheitsanalyse zum Stand der Technik dürfte eine Umlagefähigkeit eher nicht gegeben sein, jedoch ist diese rechtliche Bewertung immer durch den Betreiber selbst durchzuführen.

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